Pflege 2024: Das ist neu


05.01.2024 - Am 1. Januar 2024 sind einige gesetzliche Änderungen in Kraft getreten, die auch die Langzeitpflege betreffen. Hier ein kurzer Überblick:

Studierende in der Pflege...
... können ab sofort dual und bezahlt studieren. Sie erhalten für die gesamte Dauer ihres Studiums eine angemessene Vergütung. Dabei wird die hochschulische Pflegeausbildung als duales Studium ausgestaltet und erhalten auch einen Ausbildungsvertrag.
Die Finanzierung des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung wird in das bestehende Finanzierungssystem der beruflichen Ausbildung integriert. Das gilt auch für Studierende, die ihre hochschulische Pflegeausbildung bereits begonnen haben. Auch sie erhalten für die verbleibende Studienzeit ebenfalls eine Ausbildungsvergütung.

Für ausländische Pflegefachkräfte...
... werden die Anerkennungsverfahren bundesweit vereinheitlicht und vereinfacht. Insbesondere werden der Umfang und die erforderliche Form der vorzulegenden Unterlagen bundesrechtlich geregelt. Zudem kann auf eine umfassende Gleichwertigkeitsprüfung – zugunsten einer Kenntnisprüfung oder eines Anpassungslehrgangs – verzichtet werden.

Veränderte Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wirken sich auch auf beschäftigte Eltern in der Pflege aus.
Erhöhung der Kinderkrankentage: Pro Kind und Elternteil stehen Familien in den Jahren 2024 und 2025 nun 15 bezahlte Kinderkrankentage zu. Alleinerziehende haben jetzt Anspruch auf 30 Tage.
Kinderkrankengeld für Begleitpersonen bei stationärem Aufenthalt: Versicherte haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn und solange die Mitaufnahme eines Elternteils bei stationärer Behandlung des versicherten Kindes aus medizinischen Gründen notwendig ist.

Erweiterte Pflegeleistungen

Zuschüsse zu den Eigenanteilen in stationärer Pflege: Im ersten Jahr der Heimunterbringung übernimmt die Pflegekasse nun 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, den Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 für Pflege, einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege, im Heim aufbringen müssen. Im zweiten Jahr übernimmt die Pflegeversicherung jetzt 30 Prozent des Eigenanteils, im dritten Jahr 50 Prozent. Bei einer Verweildauer von vier und mehr Jahren erhalten pflegebedürftige Heimbewohner*innen 75 Prozent des monatlich zu zahlenden pflegebedingten Eigenanteils von der Pflegekasse.

In der häuslichen Pflege ist das Pflegegeld um 5 Prozent gestiegen. Zum 01.01.2025 wird es nochmal um 4,5 Prozent steigen. Gleichzeitig wurden auch die Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen um 5 Prozent angehoben. Hier erfolgt die nächste Erhöhung ebenfalls zum 01.01.2025 mit 4,5 Prozent.

Im sogenannten Entlastungsbudget wird ab 2025 die Finanzierung von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zusammengefasst. Junge Pflegebedürftige bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder 5 können das bereits ab sofort nutzen.

Pflegeunterstützungsgeld erhalten berufstätige pflegende Angehörige nun für bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr und je pflegebedürftiger Person.

Stationäre Vorsorge oder Reha? Erleichterte Mitaufnahme von Pflegebedürftigen ab Juli 2024: Wer zu Hause eine pflegebedürftige Person pflegt und für eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme dann selbst in eine stationäre Einrichtung muss, kann seinen pflegebedürftigen Menschen nun leichter dorthin mitnehmen. Die Kosten dafür übernimmt die Pflegeversicherung. Der Anspruch umfasst pflegebedingte Aufwendungen, Betreuung, medizinische Behandlungspflege, Unterkunft, Verpflegung, Investitionsaufwendungen sowie notwendige Fahr- und Gepäcktransportkosten.






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