Nachtdienst in der Pflege: 16 Bundesländer – 16 Regelungen


13.06.2023 - Das Portal pflegen-online.de hat kürzlich die 16 zuständigen Landesministerien angefragt, wie sie es in der stationären Langzeitpflege mit den Personalschlüsseln für den Nachtdienst halten. Ergebnis: Jedes Bundesland schreibt seinen eigenen Personalschlüssel vor.

Nach dieser Umfrage führt pflegen-online auf:

Bayern hat genaue Vorgaben mit einem Personalschlüssel bis 1:40 und einer ständigen Anwesenheit von mindestens einer Pflegefachkraft.

Baden-Württemberg schreibt einen Personalschlüssel von mindestens 1:45 vor – und und hiervon der Anteil der Fachkräfte 50 Prozent betragen muss.

Brandenburg operiert mit einrichtungsindividuell festgelegten Personalschlüsseln.

Bremen ist mit seiner Regelung bei Bayern: 1:40 als Personalschlüssel sowie ständige Anwesenheit von mindestens einer Pflegefachkraft.

Hamburg hat keine gesonderten Personalschlüssel für die Nacht, sie entsprechen jenen für tagsüber. Als Personalrichtwerte gelten 1:134 bei Pflegegrad 1, 1:46 bei Pflegegrad 2, 1:28 bei Pflegegrad 3, 1:19 bei Pflegegrad 4 und 1:17,7 bei Pflegegrad 5.

Hessen hat für die Nachtstunden ebenfalls keine gesonderten Personalschlüssel. Es muss lediglich mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein.

• In Mecklenburg-Vorpommern finden sich Regelungen zum Personalschlüssel im Landesrahmenvertrag, den die Landesverbände der Pflegekassen mit den Vereinigungen der Träger stationärer Pflegeeinrichtungen abschließen. Danach entspricht eine Nachtwache pro Nacht (8h) 1,9 Vollzeitstellen. Und: "Die Anzahl der einzusetzenden Nachtwachen soll in der Pflegesatzvereinbarung nach § 85 SGB XI vereinbart werden.“

• Aus Niedersachsen ist zu hören, dass die Heimbetreiber*innen im Rahmen ihrer Organisationshoheit über den Personaleinsatz insgesamt und auch während der Nacht bestimmen. Erscheint ein Personaleinsatz während der Nachtstunden nicht ausreichen, können die Heimaufsichtsbehörden ihn vorgeben.

Nordrhein-Westfalen wird die konkrete Besetzung einrichtungsindividuell gehandhabt. Nachts muss mindestens eine Fachkraft anwesend sein.

• In Rheinland-Pfalz definieren die Pflegeheime selbst, welcher Personalschlüssel für sie "ausreichend" ist. Es muss jedoch stets eine ausreichende Zahl von Pflegefachkräften anwesend sein.

• Auch Sachsen gibt keinen konkreten Personalschlüssel für die Nachtarbeit vor. Das Land besteht allerdings auf mindestens eine geeignete Fachkraft in Heimen mit Pflegebedürftigen, kann auf Antrag aber auch Ausnahmen gewähren. Bei mehr als zwanzig nicht pflegebedürftigen Bewohnern oder bei mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnern müssen mindestens 50 Prozent der Beschäftigten Fachkräfte sein.

Sachsen-Anhalt äußert sich lediglich zur Anzahl der Fachkräfte: mindestens eine Fachkraft bei unter 100 Bewohner*innen, mindestens zwei Fachkräfte bei über 100 Bewohner*innen, mindestens drei Fachkräfte bei über 200 Bewohner*innen.

Schleswig-Holstein hat strenge Regelungen für Personalschlüssel in der Nachtwache. Eine ständige Nachtwache muss für die ersten 20 Plätze einer Pflegeeinrichtung durch 2,29 Vollzeitstellen sichergestellt werden. Für die weiteren Plätze werden zusätzlich Vollzeitstellen nach einem Personalrichtwert von 1 zu 20 berücksichtigt. Je nach einrichtungsindividuellen Gegebenheiten können aber auch günstigere Personalrichtwerte vereinbart werden.

• Das Saarland lässt bei der Umfrage die Saarländische Pflegegesellschaft antworten. Diese sagt, dass nachts mindestens eine Fachkraft anwesend sein muss (ausgebildet als Altenpfleger*in, Krankenpfleger*in oder Kinderkrankenpfleger*in).

Thüringen macht keine Vorgaben für die Nachtarbeit. Der Personaleinsatz ergibt sich einrichtungsindividuell. Laut Erfahrungen der Heimaufsicht sind das in der Regel eine Pflegefachkraft und ein bis zwei Hilfskräfte für 80 bis 100 Pflegebedürftige.

Autor Hans-Georg Sasse, der auch die Umfrage in den Bundesländern getätigt hat, schreibt auf pflegen-online.de: "Unsere Recherche zeigt, dass die Vorgaben der Bundesländer oft unkonkret sind und dazu noch häufig Ausnahmen zulassen."

Das Portal bleibt dran am Thema. In einem weiteren Beitrag berichtet es von einer Studie der Universität Witten-Herdecke zur Nachtarbeit von Pflegefachkräften. Ein Ergebnis daraus: 72 Prozent der Pflegenden ist nachts alleine für eine Station oder Einrichtung zuständig und dabei für durchschnittlich 52 Bewohner*innen verantwortlich. Die Untersuchung stammt von Prof. Christel Bienstein und Kolleg*innen. Aber nicht nur sie fordert bundesweit einheitliche Regelungen und Mindestpersonalvorgaben, möglichst unter Berücksichtigung der jeweiligen Pflegegrade.

Auch der DVLAB kritisiert seit langem untragbare Zustände im Nachtdienst. Der Bundesvorsitzende Peter Dürrmann hat das bereits auf dem 23. Bundeskongress im Jahr 2017 auf den Punkt gebracht: „Nachtdienst 1 zu 40 oder 1 zu 50 ist Körperverletzung!“







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