Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Zwangsgeld rechtswidrig


27.06.2022 - Die sogenannte "einrichtungsbezogene Impfpflicht" dient nicht dazu, umgeimpfte Pflegekräfte zur Impfung zu bringen. Und schon gar nicht per Androhung eines Zwangsgeldes. Das hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht jetzt klargestellt.

Hintergrund
Eine umgeimpfte Pflegekraft, die in einer Senioreneinrichtung arbeitet, wurde von der Behörde aufgefordert, innerhalb bestimmter Fristen Nachweise für ihre Erst- und Zweitimpfung vorzulegen. Bei Nichteinhaltung der Aufforderung drohte die Behörde mit einem Zwangsgeld in Höhe von 1.500 Euro.

Das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht hielt das Verlangen von Impfnachweisen unter Androhung von Zwangsgeld für rechtswidrig. Diese Auffassung bestätigte nun der 14. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 22. Juni 2022 in einem Eilverfahren (Az.: 14 ME 258/22)

Begründung
Aus der einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht von Mitarbeitenden in Pflegeeinrichtungen kann keine Verpflichtung der Beschäftigten abgeleitet werden, sich gegen das Corona-Virus impfen zu lassen. Vielmehr können sie wählen, sich entweder impfen zu lassen oder ihre bisherige Tätigkeit aufzugeben.

Die Impfung selbst bleibt also eine freiwillige Entscheidung der einzelnen Person. Entscheidet sie sich dagegen bzw. legt sie keinen Nachweis vor (geimpft, genesen, Impfung nicht möglich), kann das Gesundheitsamt nach § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG allerdings ein sofort vollziehbares Betretens- oder Tätigkeitsverbot auszusprechen.

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