Gebühren für Kultur im Heim: Was muss an wen entrichtet werden?


20.04.2021 - Viele Heime sind irritiert, weil ihnen verschiedene Abgabebescheide für die Wiedergabe und Weiterleitung von Musik, Film, Funk und Fernsehen ins Haus flattern. Sind die Forderungen rechtens? Wer darf Gebühren erheben? Und wofür?

Auf diese zunehmende Verunsicherung hat die stellvertretende Bundesvorsitzende des DVLAB, Dr. Marion Hartfiel, aufmerksam gemacht. Sie ist auch Sprecherin der Landesgruppe Hamburg und wirkt dort u.a. eng mit dem bpa zusammen. Daher liegt ihr Hinweis auf eine entsprechende Arbeitshilfe des bpa nahe. Darin sind ausführliche Antworten auf die obigen Fragen übersichtlich zusammengefasst und verschiedene Fallstricke erörtert.

z.B. WER ERHEBT GEBÜHREN WOFÜR?

▶︎ der "Beitragsservice" (vormals: GEZ) für öffentlich-rechtlichen Hörfunk und das Fernsehen

▶︎ Kabelanbieter für den Kabelanschluss

▶︎ VG Media für verschiedene Nutzungsarten von privaten Fernsehprogrammen

▶︎ Filmlizenzfirmen für die öffentliche Wiedergabe von Filmen

▶︎ VG Musikedition für kopierte Liedtexte und Noten

▶︎ ZWF (Zusammenschluss verschiedener Verwertungsgesellschaften) für Fernsehsendungen via Kabelweiterleitung im Haus

UND WAS IST MIT DER GEMA?

Die „GEMA“ ist eine Verwertungsgesellschaft unter staatlicher Aufsicht. Sie verlangt Gebühren für die Aufführung von Ton- und Musikwerken - sogar bei beiläufiger Nutzung in Fernseh- oder Filmaufführungen. Die GEMA hat auch Inkasso-Funktion für Musikrechte, die bei anderen Verwertungsgesellschaften liegen (z.B. bei der VG Media).

▶︎ GEBÜHRENFREI kann ein geschütztes Musikwerk vor HeimbewohnerInnen als Einzelveranstaltung jedoch aufgeführt werden, wenn der Zuhörerkreis klein ist, kein Eintrittsgeld erhoben wird und auch die Darbietenden kein Honorar erhalten. Das gilt allerdings nur für Musikwerke – nicht aber für Film- oder Fernsehvorführungen.

▶︎ GEBÜHRENPFLICHTIG sind dagegen regelmäßige Musikaufführungen (auch im Fernsehen) z.B. in größeren Gemeinschaftsräumen. Dafür bietet die GEMA den Heimen spezielle Tarife an. Unterschiedliche Ansichten tauchen hier etwa bei der Frage auf, was "größere" Räume sind.

▶︎ STRITTIG bleibt u.a. auch, ob die Weiterleitung von Hintergrundmusik in Bewohnerzimmer oder kleine Aufenthaltsräume vergütungspflichtig ist.

Alle diese und viele weitere Fragen und Fallstricke insbesondere in Zusammenhang mit der GEMA erörtert der bpa in seiner Arbeitshilfe (Stand: März 2021) sehr ausführlich. Es lohnt sich unbedingt, da reinzuschauen und mehr Klarheit und Handlungssicherheit zu gewinnen!

Hier die Arbeitshilfe


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