Einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht: Ist rechtens


19.05.2022 - Die einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht im Gesundheitswesen ist verfassungsgemäß und damit rechtens. Das hat das Bundesverfassungsgericht jetzt festgestellt und eine entsprechende Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Das höchste deutsche Gericht befand, dass der Schutz sogenannter vulnerabler Gruppen verfassungsrechtlich schwerer wiege als die Beeinträchtigung der Grundrechte von Beschäftigten im Pflege- und Gesundheitsbereich. Die Karlsruher Richter*innen erblickten in der verpflichtenden Impfung zwar einen "erheblichen Eingriff" in die körperliche Unversehrtheit der Beschäftigten. Die Gefahr gravierender Nebenwirkungen hielt das Verfassungsgericht jedoch für gering. Daher vollzog es die Abwägung des Gesetzgebers nach, dem Schutz von alten und kranken Menschen oder Personen mit Behinderungen den Vorrang vor der freien Impfentscheidung zu geben. Diese Personengruppe hat ein besonders hohes Risiko für schwere oder sehr schwere Infektionsverläufe.

Auch dem Argument, dass eine Infektion mit der Omikron-Virusvariante bei einer Infektion meist milder ausfiele als mit dem Delta-Virus, hat das Bundesverfassungsgericht nicht überzeugt – zumal sich „die Zusammensetzung der Risikogruppen und ihre grundsätzlich höhere Gefährdung nicht verändert habe“. Die Impfung wirke bei Omikron zwar nicht so effizient wie bei Delta, sei aber dennoch geeignet, den Schutz im Pflege- und Gesundheitswesen zu verbessern. Daher sei sie selbst für Beschäftigte in der Verwaltung der Hausreinigung und Küche gerechtfertigt. Das Verfassungsgericht stellte sich hier auf den Standpunkt: Wer sich nicht impfen lassen wolle, könne ja in einer anderen Branche verwalten, putzen oder kochen.

Der Standpunkt der Karlsruher Richter*innen hatte sich schon im Februar 2022 abgezeichnet. Zu dem Zeitpunkt hat das Bundesverfassungsgericht bereits einem Eilantrag, die Einführung der einrichtungsbezogenen Corona-Impfpflicht im Gesundheitswesen zu stoppen, abgelehnt. Nun wies Karlsruhe die Klage auch in der Hauptsache zurück.

Hintergrund
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht hatte der Gesetzgeber im Dezember 2021 beschlossen. Danach mussten alle Beschäftigten im Gesundheitswesen ihren Arbeitgebern bis zum 15. März 2022 nachweisen, dass sie gegen Corona geimpft oder von einer Infektion genesen sind. Ausnahmen gelten nur für Beschäftigte, die sich aus medizinischen Gründen nachweislich nicht impfen lassen können.

Fehlt ein geforderter Nachweis zum jeweiligen Status, hat die Einrichtung das dem Gesundheitsamt zu melden. Dieses kann der betreffenden Person dann verbieten, ihre Arbeitsstätte zu betreten oder ihre Tätigkeit weiter auszuüben. Dagegen hatten mehrere Dutzend Beschäftigte Verfassungsbeschwerde erhoben.

Die Befürchtung in der Gesundheitsbranche, dass die einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht zu massenweisen Kündigungen führen würde, hat sich bislang nicht bestätigt.

Dennoch fordert der DVLAB unverändert die Einführung einer allgemeinen Corona-Impfpflicht in Deutschland. "Es kann nicht sein, dass die Verantwortung für den Schutz der vulnerablen Gruppen einseitig auf die Schultern der Beschäftigten in Einrichtungen und Diensten der Altenpflege abgewälzt wird", sagt DVLAB-Chef Peter Dürrmann. Er weist auch darauf hin, dass der gewünschte Schutz ohnehin nicht gewährleistet werden kann, wenn nur die Mitarbeitenden geimpft sind. Vielmehr führe der Weg aus der Pandemie nur über eine allgemeine Impfpflicht.

Erst vor wenigen Tagen hatten Baden-Württemberg, Bayern und Hessen nach Medienberichten während einer digitalen Gesundheitsministerkonferenz (GMK) appelliert, angesichts einer drohenden Corona-Welle im Herbst einen erneuten Anlauf für eine Impfpflicht ab 60 Jahren anzugehen. Darüber will die GMK Ende Juni erneut beraten.









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