G-BA: Vorsitzender gegen Stimmrecht für Deutschen Pflegerat


05.05.2022 - „Wir stärken den Deutschen Pflegerat als Stimme der Pflege im Gemeinsamen Bundesausschuss ...“ So steht es im Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung. Laut einem Bericht der Ärzte-Zeitung hat sich der unparteiische Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), Prof. Josef Hecken (Foto), jetzt jedoch gegen ein Stimmrecht des Deutschen Pflegerates (DPR) in diesem Gremium ausgesprochen.

Hintergrund
Warum der Gemeinsame Bundesausschuss so wichtig ist, bringt das Portal pflegen-online.de so auf den Punkt:
"Die Organisation des korporatistischen deutschen Gesundheitssystems basiert im Wesentlichen auf der Selbstverwaltung der zentralen Akteure. In Deutschland wird die Gesundheitsversorgung nicht ausschließlich durch den Staat gewährleistet (...). Hierzulande gilt das Prinzip der Selbstverwaltung, das heißt, der Staat gibt zwar die gesetzlichen Rahmenbedingungen vor, die Träger des Gesundheitswesens organisieren sich aber selbst. Dabei kommt dem Gemeinsamen Bundesausschuss eine zentrale Rolle zu. Denn er ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen."

Beispiele für das, was der GBA bestimmen kann:
- die Festlegungen der medizinischen Leistungen, die gesetzlich Versicherte in Deutschland in Anspruch nehmen können;
- die Zulassung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden für gesetzlich Versicherte;
- die Festsetzung von Festbeträgen für Arzneimittelgruppen.

Unterscheidung zwischen Stimm- und Mitberatungsrecht
Die Entscheidungen des G-BA betreffen alle, die in die medizinische Versorgung involviert sind, also auch Pflegekräfte. Aber nicht alle haben auch ein Stimmrecht.

Das Beschlussgremium des G-BA, das Plenum, setzt sich aus 13 stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:
- ein unparteiischer Vorsitzender
- zwei weitere unparteiische Mitglieder
- fünf Vertreter der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband)
- fünf Vertreter der Leistungserbringer (KBV, KZBV und DKG)

Organisationen, die auf Bundesebene maßgeblich die Interessen von Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen in Deutschland vertreten, haben im G-BA – entsprechend den gesetzlichen Vorgaben – Mitberatungs- und Antragsrechte, jedoch kein Stimmrecht.

Folgende Patienten- und Selbsthilfeorganisationen sind derzeit berechtigt, Patientenvertreter*innen zur Mitwirkung im G-BA zu benennen:
- Deutscher Behindertenrat (DBR)
- BundesArbeitsGemeinschaft der PatientInnenstellen (BAGP)
- Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e. V.
- Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

Auf Antrag kann das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) weitere Organisationen, die nicht Mitglied der benannten Verbände sind, als maßgebliche Organisationen auf Bundesebene anerkennen.

Widerstand
Der DPR hatte nun in diesem April ein volles Stimmrecht und einen handlungsfähigen vollwertigen Sitz im G-BA und dessen Innovationsausschuss gefordert. Damit drängte er darauf, die Versprechung im Koalitionsvertrags der Ampelregierung umzusetzen.

Auf dem 16. Gesundheitskongress des Westens in Köln warnte der Vorsitzende des GBA, Prof. Hecken, jedoch davor, die Arbeit des Gemeinsamen Bundesausschusses durch eine zu große Zahl an Mitwirkenden zu "verwässern". Das würde einvernehmliche Entscheidungen erschweren, wird er verschiedentlich zitiert. Hecken wandte sich zwar nicht grundsätzlich gegen eine Mitwirkung der Pflege – im Gegenteil könnten weitere Vertretungen durchaus stärker beteiligt werden. Dies jedoch nur in Form eines Mitberatungsrechts. Ein Stimmrecht sollten sie laut Hecken nicht im GBA erhalten.

Gemeinsamer Sitz im Qualitätsaussschuss Pflege
Der DVLAB und der Deutsche Pflegerat teilen sich seit einigen Jahren einen stimmberechtigten Sitz im Qualitätsausschuss Pflege. Gewechselt wird alle zwei Jahre. Beide Vertragspartner informieren sich über alle Vorgänge im Qualitätsausschuss fortlaufend. Vor anstehenden Abstimmungen wollen sie sich vorab untereinander über das Votum verständigen. Gelingt das nicht, so soll sich der derzeit den Sitz wahrnehmende Partner enthalten.

Information zum Qualitätsaussschuss Pflege
Zum 1.1.2016 wurde gemäß PSG II (§ 113b SGB XI) der „Qualitätsausschuss Pflege“ errichtet. Er kann z.B. Aufträge vergeben, um die bestehenden Instrumente der externen Qualitätsprüfung sowie der Qualitätsberichterstattung weiterzuentwickeln sowie die Entwicklung eines bundeseinheitlichen Personalbemessungsverfahrens voranzutreiben. Mitglieder im Qualitätsausschuss sind Vertreter*innen der Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen. Hinzu kommt u.a. eine Stimme für die Pflegeberufeverbände. Diese Stimme teilen sich der DVLAB und der DPR.

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