Sachsen: Gesetzliche Neuerungen ohne Fachkraftquote


02.04.2024 - In Sachsen hat der Landtag Ende März das „Gesetz zur Reform des Sächsischen Heimrechts“ (Drs 7/14987) verabschiedet. Damit löst das "Sächsische Wohnteilhabegesetz" (SächsWTG) das derzeitige "Sächsische Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz" (SächsBeWoG) vollständig ab. Das bedeutet einen künftig neuen ordnungsrechtlichen Rahmen für Pflegeheime, ambulante betreute Wohngemeinschaften, Intensivpflege-Wohngemeinschaften (WGs) und andere Wohnformen für Pflegebedürftige.

In diesem Zuge wird auch die Fachkraftquote in vollstationären Pflegeeinrichtungen abgeschafft. Denn das Heimordnungsrecht mit § 15 Abs. 5 SächsWTG richtet sich nun nach den neuen Personalbemessungsvorgaben des Leistungsrechts (§ 113c Abs. 5 Satz1 Nr. 1 SGB XI). Damit kann der Personaleinsatz in Sachsen künftig flexibel und bedürfnisorientiert geplant werden.

Und auch für ambulant betreute Wohngemeinschaften ändert sich Wesentliches. Sie werden nämlich in Zukunft daraufhin vom KSV Sachsen geprüft, ob es sich um eine selbstverantwortete WG oder eine von einem Anbieter verantwortete WG oder eine Einrichtung handelt. Damit erhalten die Leistungsanbieter mehr Rechtsklarheiten.

Selbstverantwortete Wohngemeinschaften benötigen nunmehr ein Selbstbestimmungsgremium. Das kann sich jedoch auch noch bilden, nachdem ein Leistungsanbieter für höchstens sechs Monate bei der Gründung einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft bestimmend war.

In anbieterverantworteten Wohngemeinschaften ohne Selbstbestimmungsgremium ist künftig keine eigenständige PDL nötig. Und auch keine ständig präsente Pflegefachkraft, wenn der Pflege- und Betreuungsbedarf der Bewohner*innen das nicht erfordert. Lediglich eine Rufbereitschaft ist sicherzustellen.

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